Das Bundesgericht legt die gesetzlichen Bestimmungen wörtlich aus, d.h. bei unbezahltem Urlaub besteht kein Anspruch auf Familienzulagen; soweit der Grundsatz. Gemäss neuestem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen bleibt nun aber der Anspruch auf Familienzulagen bei unbezahltem Urlaub – analog zu Krankheit und Unfall – noch während der drei darauf folgenden Kalendermonate erhalten.
Bezieht der Arbeitnehmer einen unbezahlten Urlaub, so werden die Familienzulagen nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet. Nach einem Unterbruch des Anspruchs infolge länger dauerndem, unbezahlten Urlaubs besteht der Zulagenanspruch ab dem 1. Tag des Monats, in welchem die Arbeit wieder aufgenommen wird.