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Aus der Praxis Ab 2013 Familienzulagen schweizweit auch für Selbständigerwerbende (Gesetzesrevision)

Seit 2013 haben auch Selbständigerwerbende gesamtschweizerisch Anrecht auf die national festgelegten Mindestansätze der Familienzulagen. Dies bedeutet zugleich, dass das «Bundesgesetz über die Familienzulagen» (FamZG) diesen Personenkreis obligatorisch unterstellt – somit auch punkto Finanzierung.

Mit der Revision dieses Gesetzes wird ein einheitliches System der Familienzulagen für Arbeit-nehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige angestrebt. Das bis Ende 2012 gültig gewesene FamZG bezog sich nur auf Arbeitnehmende und Nichterwerbstätige. Damals erhielten Selbständigerwerbende bereits in 13 Kantonen Familienzulagen aufgrund von kantonalen Regelungen (BE, LU, SZ, NW, GL, BL, BS, SH, AR, SG, VD, VS und GE); in einigen Kantonen war der Anspruch zudem einkommensabhängig.

Bis zum Inkrafttreten der Revision mussten alle Selbständigerwerbenden einer Familienausgleichskasse angeschlossen werden und entrichten seit dem 1.1.2013 Beiträge auf ihrem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen (plafoniert beim höchstversicherten Verdienst gemäss UVG). Bei der FZA sind auf die Selbständigerwerbenden durchgehend die gleichen Beitragssätze anwendbar wie auf die Unselbständigerwerbenden (Arbeitnehmende).

Auch haben seither die Selbständigerwerbenden Anspruch auf die gleichen Familienzulagen wie Arbeitnehmende, also pro Kind und Monat auf mindestens CHF 200 (Kinderzulagen) beziehungsweise CHF 250 (Ausbildungszulagen). Je nach Kanton sind die Leistungen höher und wer-den auch Geburts- und Adoptionszulagen ausgerichtet. Die genannten Mindestbeträge gelten seit 2013 bis auf Weiteres.

Da die «Familienausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber» (FZA) in sämtlichen Kantonen anerkannt und tätig ist, können sich ihr alle Selbständigerwerbenden anschliessen, die ihre persönlichen AHV-Beiträge über unsere «Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber» (AZA) abrechnen. Statuten-konform gilt der Grundsatz, dass die der AZA angeschlossenen Selbständigerwerbenden automatisch, d.h. ohne ihr Zutun, der FZA angeschlossen werden; vorbehalten bleiben anderslautende kantonale Vorschriften. Wer sich aus freien Stücken einer anderen Familienausgleichs-kasse anschliessen will, ist gebeten, uns dies mitzuteilen.

Näheres zur Revision des FamZG und deren Umsetzung.

Quelle: BSV, Bereich Familienfragen

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