Mit der Einführung des «Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit» (BGSA) wurden per 1. Januar 2008 u.a. administrative Erleichterungen für Kleinstbetriebe eingeführt.
Mit dieser Massnahme soll erreicht werden, dass die Schwelle für eine korrekte, gesetzeskonforme Anmeldung und Abrechnung der Lohnempfänger deutlich herabgesetzt wird. Im Normalfall muss ein Arbeitgeber, auch wenn seine Lohnsumme ein gewisses Ausmass nicht erreicht, dennoch mit mindestens drei Institutionen verkehren, nämlich mit der AHV-Ausgleichskasse (inkl. Familienausgleichskasse), der Unfallversicherung und der Steuerverwaltung. Daher ist für Arbeitgeber, die nur hin und wieder Personal beschäftigen, oder solches in erster Linie für kurzfristige oder im Umfang geringe Erwerbstätigkeiten einsetzen, die Versuchung gross, dem damit verbundenen administrativen Aufwand auszuweichen (womit sie sich strafbar machen).
Mit den erwähnten administrativen Erleichterungen ist also die Hürde tiefer gelegt worden, indem an die Stelle dieser drei Institutionen eine einzige Stelle tritt: Ihre AHV-Ausgleichskasse.
Konkret bedeutet dies, dass in Bezug auf AHV·IV·EO, ALV, FAK, UV und Fiskus(Quellensteuer) über die zuständige AHV-Ausgleichskasse, also über eine einzige Abrechnungsstelle, abgerechnet werden kann. Abrechnung und Zahlung erfolgen einmal jährlich. Zuständig ist diejenige Ausgleichskasse, welcher der Arbeitgeber/Selbständigerwerbende angeschlossen ist bzw. im Fall eines Neu- bzw. Erstanschlusses i.d.R. die kantonale Ausgleichskasse.
Damit ein Arbeitgeber nach diesem Verfahren abrechnen kann, müssen kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sein:
Wichtig: Ab 01.01.2018 ist die vereinfachte Abrechnung ist für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, usw.) und Genossenschaften nicht mehr möglich.
Weiterführende Auskünfte erteilt unsere Ausgleichskasse auf Anfrage gerne.