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Aus der Praxis Wie man Verzugszinsen bei der Jahresabrechnung vermeidet

Bei der Jah­res­ab­rech­nung wer­den die auf­grund der – durch den Arbeit­ge­ber ein­ge­reich­ten – Lohn­mel­dung defini­tiv geschul­de­ten Bei­träge (AHV·I­V·EO, ALV, FAK usw.) ver­g­li­chen mit den unterm Jahr fak­tu­rier­ten Bei­trä­gen. Ergibt sich dar­aus eine Nach­zah­lung, kann es zu Ver­zugs­zin­sen kom­men, mit denen oft nicht mehr gerech­net wird.

Sol­che unlieb­sa­men Über­ra­schun­gen las­sen sich jedoch ver­mei­den, wenn die fol­gen­den bei­den Punkte beach­tet wer­den:

Ter­min zur Ein­rei­chung der Lohn­mel­dung ein­hal­ten

Die Ver­ord­nung zum AHV-Gesetz sch­reibt vor, dass die Lohn­mel­dung bis spä­tes­tens am 30. Januar des nach­fol­gen­den Jah­res bei der Aus­gleichs­kasse ein­tref­fen muss, andern­falls auf nach­zu­zah­lende Bei­träge Ver­zugs­zin­sen zu erhe­ben sind. Sol­che Ver­zugs­zin­sen lau­fen dann in jedem Fall bereits ab dem 1. Januar.

30-täg­ige Zah­lungs­frist ein­hal­ten

Auch zur Zah­lungs­frist äus­sert sich die erwähnte Ver­ord­nung: Die Zah­lungs­frist beträgt 30 Tage und beginnt bereits 1 Tag nach dem Rech­nungs­da­tum zu lau­fen (unab­hän­gig davon, wann die Jah­res­ab­rech­nung effek­tiv zu­ge­stellt wird).

Der Zins­satz beträgt 5 % pro Jahr; er gilt auch für den umge­kehr­ten Fall, also wenn sich aus­ ­der Jah­res­ab­rech­nung eine Rücker­stat­tung von Bei­trä­gen ergibt und die Aus­gleichs­kasse die Rück­zah­lung nicht innert 30 Tagen nach Ein­gang der (voll­stän­di­gen) Lohn­mel­dung vor­nimmt.

Diese Vor­schrif­ten sind für die Aus­g­leichs­kas­sen bin­dend, d.h. es besteht lei­der kein Raum für Kulanz.

Aus der Praxis