Sie können das Antragsformular für einen IK-Auszug aufrufen. Wir empfehlen Ihnen vorab die Lektüre der nachfolgenden Erläuterungen.
Die Jahreseinkommen, von denen die Versicherten Beiträge an die AHV leisten, dienen als Grundlage für die spätere Rentenberechnung. Die Jahreseinkommen jeder beitragspflichtigen Person werden deshalb durch die Ausgleichskassen auf einem so genannten IK festgehalten.
Die dazu erforderlichen Daten erhalten die Ausgleichskassen von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres. Bei den Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die erforderlichen Daten durch die kantonalen Steuerämter mitgeteilt, was mitunter ein bis drei Jahre in Anspruch nimmt.
Werden die Beiträge einer versicherten Person bei verschiedenen Ausgleichskassen abgerechnet – gleichzeitig oder nacheinander –, so führt jede dieser Kassen ein IK.
Wer überprüfen möchte, ob seine Beitragsdauer lückenlos ist oder ob der Arbeitgeber die abgezogenen Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, kann bei jeder der betreffenden Ausgleichskasse kostenlos einen Kontoauszug verlangen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt einige Tage, da die Daten aller beteiligten Ausgleichskassen zuerst zusammengetragen werden müssen.
1 | Abrechnungsnummer |
2 | Einkommenscode |
3 | Bruchteil der Betreuungsgutschrift |
4 | Beitragsmonate (Beginn/Ende) |
5 | Beitragsjahr |
6 | Einkommen |
Der Kontoauszug gibt Aufschluss über die der einzelnen Ausgleichskasse gemeldeten beitragspflichtigen Einkommen und Betreuungsgutschriften. Im laufenden Jahr erzielte Einkommen sind noch nicht eingetragen. Einkommen des vergangenen Jahres können auf dem Auszug fehlen, wenn die entsprechende Einkommensmeldung noch nicht verarbeitet worden (oder bei Selbständigerwerbenden die Steuermeldung noch nicht eingetroffen) ist.
0 | Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer oder Betreuungsgutschrift |
1 oder 2 | Arbeitnehmer oder beitragspflichtige Versicherungsleistung |
3 oder 9 | Selbständigerwerbend |
4 | Nichterwerbstätig |
5 | Beitragsmarken |
7 | Beitragspflichtiges Einkommen im Rentenalter |
8 | Einkommensteilung im Scheidungsfall |
Eine diesen Ziffern vorangestellte Zahl weist auf eine Korrektur hin.
Beitragsmonate sind mit den Zahlen 1 bis 12 gekennzeichnet. Diese werden für Ausländer seit 1969 und für Schweizer seit 1979 erfasst. Die Zahl 66 ist eingetragen, wenn Beginn und/oder Ende der Beitragsdauer unbestimmt sind. Die Zahl 77 wird beim Eintrag von Kapitalgewinnen und Lidlöhnen verwendet. Die Zahl 99 zeigt an, dass nachträglich das Einkommen, nicht aber die Beitragsdauer geändert wurde.
Die Eintragungen entsprechen dem Einkommen oder der Versicherungsleistung, auf welchen Beiträge erhoben wurden.Bei Nichterwerbstätigen ist ein den bezahlten Beiträgen entsprechendes Einkommen eingetragen. Bei Betreuungsgutschriften wird nur der Anspruch eingetragen. Der Betrag wird im Zeitpunkt der Rentenberechnung festgesetzt.
Wird die Richtigkeit der Eintragung nicht anerkannt, so kann innert 30 Tagen seit der Zustellung des Kontoauszuges Einsprache erhoben werden; diese ist direkt an die AHV-Ausgleichskasse zu richten, welche das beanstandete Konto führt. Sind auf Ihrem Versicherungsausweis mehrere kontoführende AHV-Ausgleichskassen eingetragen, so können Sie entsprechende Auszüge direkt bei diesen Ausgleichskassen verlangen oder irgendeine Ausgleichskasse mit der Beschaffung sämtlicher Auszüge beauftragen (Gesamtauszug).
Ein Verzeichnis aller AHV-Ausgleichskassen befindet sich am Schluss jedes offiziellen Telefonbuches oder hier.