Beim Überlassen des Geschäftswagens für private Zwecke handelt es sich um sog. Naturaleinkommen. Als Lohnbestandteil unterliegen solche Leistungen in der Regel und in einem bestimmten Umfang der AHV-Beitragspflicht. Die Ausgleichskassen haben diesen Umfang – also das ahv-pflichtige Naturaleinkommen – von Fall zu Fall zu schätzen.
Im Beispiel des für Privatzwecke überlassenen Geschäftswagens stellen die Ausgleichslassen generell auf die Bewertung der Steuerbehörde ab. Spätestens seit diesem Jahr gilt für die Ermittlung des monatlichen (ahv- und steuerpflichtigen) Naturaleinkommens ein Ansatz von einheitlich 0,9% des Kaufpreises (ohne MWSt).
Für geleaste Wagen gelten besondere Bestimmungen. Bitte holen Sie in solchen Fällen Erkundigungen bei uns sein.