Nachdem der Kanton Genf auf den 1. Juli 2001 das Gesetz über eine kantonale Mutterschaftsversicherung eingeführt hatte, wurde bekanntlich vom Schweizer Volk nun auch einer Mutterschaftsversicherung im Rahmen der Erwerbsersatzordnung (EO) zugestimmt. Darüber haben wir Sie am 2. Mai 2005 per Rundschreiben ausführlich informiert.
Die Etablierung einer Mutterschaftsentschädigung (MSE) auf Bundesebene bedingte eine Anpassung der kantonalen Gesetzgebung im Kanton Genf. Auf die Grundzüge des neuen ‚LAMat’ (Loi instituant une Assurance en cas de Maternité et d’adoption) und der dazugehörenden Verordnung gehen wir im Folgenden näher ein.
- Das neue Genfer Gesetz trat am 1. Juli 2005 in Kraft und löst das alte kantonale Recht ab.
- Die Errungenschaften der «AMat» (Assurance-Maternité genevoise = Genfer Mutterschaftsversicherung) bleiben grundsätzlich gewahrt, d.h. leistungsberechtigten Müttern im Kanton Genf entstehen wegen des Inkrafttretens des neuen EOG keine Nachteile.
- Somit wird die Genfer Mutterschaftsversicherung gewissermassen zu einer Komplementärversicherung umfunktioniert. Faktisch ergänzt sie das eidgenössische Gesetz (EOG) dort, wo Letzteres unvorteilhafter ist, so dass EO-Leistungen und MSV-Leistungen zusammen mindestens gleich hoch sind wie die Genfer MSV-Leistungen nach altem Recht.
- Mütter, die sowohl die Anspruchsvoraussetzungen nach EOG als auch jene nach LAMat erfüllen, haben ab 1. Juli 2005 Anrecht auf einen 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub (112 Tage).
- Während dieser Zeit besteht Anspruch auf 80% des versicherten Verdienstes.
- Während der ersten 98 Tage ergänzt die «AMat» die Leistungen nach EOG insofern und insoweit, als letztere niedriger sind, was insbesondere wegen des tieferen Plafonds der Fall sein kann: Maximales Taggeld nach EOG = CHF 220.00 (bis 2022: CHF 196.00) und nach LAMat = CHF 329.60 (die «AMat» orientiert sich am UVG-Plafond von CHF 148’200). Soweit also der Anspruch nach LAMat (80% des versicherten Verdienstes) das EO-Maximum von CHF 220.00 (bis 2022: CHF 196.00) übersteigt, erfolgt eine Komplementärleistungbis höchstens zum Maximum von CHF 329.60, was im Einzelfall bis zu CHF 109.60 pro Tag (bis 2022: CHF 133.60) ausmachen kann.
- Die Mindestentschädigung nach LAMat beträgt CHF 69.— pro Tag (bis 2022: CHF 62.—). In Fällen, wo das EO-Taggeld niedriger ausfällt als CHF 69.— (bis 2022: CHF 62.—), ergänzt die «AMat» bis zu diesem Betrag.
- Ab dem 99. bis und mit dem 112. Tag erbringt die «AMat» die vollen Leistungen.
- Auch das neueLAMat erbringt Adoptionsentschädigungen. Sie belaufen sich wie die Taggelder bei Mutterschaft auf 80% des versicherten Verdienstes bis zum Maximum von CHF 329.60 pro Tag, während das Minimum auch hier CHF 69.—pro Tag (bis 2022: CHF 62.—) beträgt.
- Die Finanzierung der «AMat»-Leistungen erfolgt auch in Zukunft durch paritätische Lohnbeiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der auf die ahv-pflichtige Lohnsumme geschuldete Beitrag beträgt für das Jahr 2024 insgesamt 0.076% (2023: 0.082%) – also je 0.038% (2023: 0.041%).
- In Bezug auf die uns angeschlossenen Mitgliedfirmen mit Hauptsitz oder einer Zweigniederlassung im Kanton Genf bleiben wir weiterhin Durchführungsorgan der Genfer Mutterschaftsversicherung («AMat»).