Entgelt im Zusammenhang mit einem Dienstaustritt, spezielle Lohnart
Abrechnungsnummer
Absatz, z.B. zur Unterteilung eines Gesetzesartikels
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Versicherungsausweis
Die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden leisten gleich hohe (paritätischen) Beiträge
Die Pflicht, Beiträge zur Finanzierung der AHV zu entrichten, ist gesetzlich festgelegt
AHVG
Darunter wird i.d.R. die Summe aller AHV-Löhne eines Betriebes in einem Kalenderjahr verstanden
Organe, die im Dienst der AHV stehen wie z.B. AHV-Ausgleichskassen, Zentrale Ausgleichsstelle in Genf (ZAS), Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) etc.
(Eidgenössische) Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Ausgleichskasse
Während des Jahres entrichten die Arbeitgeber anstelle der genauen Beiträge lediglich Akontobeiträge; die genauen Beiträge werden direkt nach Ablauf des Kalenderjahres aufgrund der Lohnabrechnung ermittelt und – unter Anrechnung der erhobenen Akontobeiträge – in Rechnung gestellt (Jahresausgleich). Analoges gilt auch für die Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen
Datenaustausch zwischen Unternehmen und der Ausgleichskasse (Applicable Legislation Platform Switzerland)
Rente, deren Anspruch jemand bei Erreichen des AHV-Referenzalters erwirbt.
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden leisten gleich hohe (paritätischen) Beiträge
Assurance-maternité; MSV
Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
Tarif, Beitragssatz, Beitragsansatz
Unterverband unserer Gründerorganisation VZA
Beitrag des Arbeitgebers an die AHV, IV, EO, ALV, BVG, UV usw.
Die Arbeitgeber werden periodisch kontrolliert, womit die gesetzeskonforme Abrechnung der Löhne bzw. die lückenlose Ablieferung der Beiträge sichergestellt wird
Beitrag des Arbeitnehmers an die AHV, IV, EO, ALV, BVG UV usw., meist in Form von Lohnabzügen
Arbeitgeber, Arbeitsgesetz
Arbeitnehmer
Artikel; Gesetzes-, Verordnungsartikel etc.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Rentenaufschub, Zahlungsaufschub
Zulagen im Sinne des Kinderzulagengesetzes
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, AK-Nr. 65