Der Bundesrat hat Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern.
Beantragen Sie die Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei Ihrer zuständigen Ausgleichskasse. Die Leistungen werden monatlich rückwirkend ausbezahlt. Bitte nehmen Sie die Anmeldung nach Möglichkeit online vor, da dies die administrative Verarbeitung beschleunigt und vereinfacht, besten Dank.
Am 16.02.2022 hat der Bundesrat neue Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf die Corona Erwerbsausfallentschädigung festgelegt.
Der Anspruch der EO-Corona Entschädigung erlischt an dem Tag, an welchem die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, spätestens jedoch am
Nach Ablauf der aufgeführten Fristen können die jeweiligen Entschädigungen nicht mehr geltend gemacht werden.
Gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage dauert die Quarantäne ab dem 13. Januar 2022 neu 5 Tage (vorher 7 Tage im Zeitraum vom 08. Februar 2021 bis 12. Januar 2022 bzw. 10 Tage vor dem 08. Februar 2021).
Ausnahme ab dem 25.01.2022:
In Ausnahmefällen kann der kantonsärztliche Dienst eine Quarantäne anordnen, welche länger als 5 Tage dauert. In diesen Fällen entspricht die Anzahl der EO-Corona Taggelder der tatsächlichen Anzahl Tage, die in Quarantäne verbracht sowie angeordnet wurden.
Befreit von der Quarantäne sind geimpfte oder genesene Personen, bei welchen die Impfung/Genesung nicht länger als 4 Monate her ist. Für diese Personengruppe besteht kein Anspruch auf Corona Erwerbsersatz.
Die Quarantänemassnahmen wurden per 02. Februar 2022 aufgehoben. Somit besteht ab dem 03. Februar 2022 kein Anspruch mehr auf Corona Erwerbsersatz infolge Quarantänemassnahmen.
Besonders gefährdete Personen haben seit dem 18. Januar 2021 Anspruch auf die Corona Erwerbsersatzentschädigung, sofern sie ihre Arbeit nicht von zu Hause aus verrichten können, längstens jedoch bis zum 31. März 2022 (Anmeldefrist bis 30. Juni 2022).
Ab 1. Juli 2021 gilt:
Als besonders gefährdete Personen gelten ab dem 1. Juli 2021 neu schwangere Frauen sowie Personen mit den Erkrankungen oder genetischen Anomalien nach Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Sobald die Impfung vollständig verabreicht wird, werden geimpfte Personen nicht mehr als besonders gefährdete Personen eingestuft. Sie haben daher keinen Anspruch mehr auf die Entschädigung.
Ab dem 1. Juli 2021 gelten schwangere Frauen, die gegen Covid-19 geimpft sind, während 12 Monaten ab vollständig erfolgter Impfung nicht als besonders gefährdet.
Bisher galt (30. Juni 2021):
Anspruch auf Corona-Entschädigung haben Angestellte, die die Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil sie zu den gesundheitlich besonders gefährdeten Personen gehören und nicht von zu Hause aus arbeiten können. Kann ein Teil der Arbeit von zu Hause aus erledigt werden, reduziert sich die Entschädigung entsprechend. Als besonders gefährdet gelten Schwangere sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind und an einer der folgenden Vorerkrankungen leiden:
Ab 31. Mai 2021 gilt: Anspruch auf die Entschädigung haben Sie nur bis zum Tag, an dem Sie vollständig gegen Covid-19 geimpft sind.
Der Anmeldung ist beizulegen:
Der Anspruch für Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlichen Stellung infolge Einschränkung der Erwerbstätigkeit, Veranstaltungsverbot oder Betriebsschliessung besteht seit dem 17. September 2020 wenn infolge behördlichen angeordneten Massnahmen eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent pro Monat für die Periode vom 17.09.2020 – 18.12.2020. Seit dem 19.12.2020 beträgt die Umsatzeinbusse mindestens 40 Prozent bzw. seit dem 01.04.2021 mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Die Entschädigung ist subsidiär zu sämtlichen Versicherungsleistungen.
Ab dem 01.09.2021 gilt:
Angesichts der Wiederaufnahme der Aktivitäten im Veranstaltungsbereich und deren Entwicklung hat das BSV entschieden, dass ab dem 1. September 2021 kein Anspruch mehr auf eine Entschädigung infolge eines generellen Veranstaltungsverbots besteht, ausser bei Grossveranstaltungen, die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt werden müssen (Art. 16 Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Der Anspruch infolge Veranstaltungsverbot, Betriebsschliessung und Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen erlischt per 16. Februar 2022 (Anmeldefrist bis 31. Mai 2022).
Personen, die aufgrund von vor dem 17. Februar 2022 auf kantonaler oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssen, haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2022 (Anmeldefrist bis 30. September 2022).
Die EO Corona Entschädigung wird zusätzlich zur Härtefallleistung der Kantone ausgerichtet. Die Härtefallleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet und sind unabhängig von unserer EO Corona Zahlung.