WICHTIG: An seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 hat der Bundesrat die «COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall» angepasst, um die Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs zu präzisieren. Ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz muss somit bis spätestens 16. September 2020 geltend gemacht werden. Ab diesem Datum können auch keine rückwirkenden Neuberechnungen mehr verlangt werden.